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Rechtsanwaltskanzlei Madaus
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Rechtsanwaltskanzlei Madaus
Impressum Kontakt
© Rechtsanwaltskanzlei Madaus, Inhaberin und Rechtsanwältin Katja Tavernaro
Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Madaus
Wir sind eine zivilrechtlich, sowie insolvenzrechtlich ausgerichtete Kanzlei, die
in erster Linie Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern, aber auch Privatpersonen
zur Seite steht. Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren
maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Gern betreut Sie unser Team
auf Wunsch auch bei Ihnen vor Ort.
Lernen Sie die Kanzlei und Ihre Schwerpunkte auf den folgenden Seiten besser kennen.
Über die Kanzlei

Gläubigervergleich als Chance zur Insolvenzvermeidung
Die Zahl der Insolvenzen liegt auf einem unverändert hohen Niveau. Dennoch sind die
Betroffenen meist schlecht über die Möglichkeiten der Entschuldung informiert. Sie
vereinbaren immer neue, noch höhere Raten mit den Gläubigern, ignorieren den Briefkasten
oder schulden zum wiederholten Male um - mit dem Ergebnis, dass der Schuldenberg
durch Zinsen und Kosten weiter steigt.
Abhilfe kann hier ein außergerichtlicher Gläubigervergleich schaffen. Er hat deutliche
Vorteile gegenüber einer Insolvenz:
- schnellere und sichere Befreiung von jeder Art von Schulden (also auch von z.B. Forderungen
aus Straftaten, Geldbußen)
- Beendigung von Pfändungs- und Vollstreckungsmaßnahmen
- Schnellere Löschung der Schufa- und Schuldenregister - Eintragungen
- Ersparnis von Treuhänder- und Gerichtskosten
Oft geraten die Betroffenen bei den Vergleichsverhandlungen jedoch an ihre Grenzen,
weil ...
Rechts - News
In seinem Urteil vom 08.02.2012 hat der BGH erstmalig Stellung zur Wirksamkeit von
Fitnessverträ-gen mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten genommen. Er hat dabei entschieden,
dass eine vorformulierte Vertragsklausel, die eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten
vorsieht der Inhalts-kontrolle standhält, rechtlich also nicht angreifbar ist.
Bei einem Fitnessstudiovertrag handelt es sich in den meisten Fällen um Verträge
mit überwie-gend mietrechtlichem Charakter. Nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers
kann auf Fitnessverträge daher nicht die Regelung des § 309 Nr. 9 lit.a BGB angewandt
werden. Das bedeutet, dass für Miet- bzw. Gebrauchs-überlasungsverträge und damit
auch für Fitnessverträge eine Erstlaufzeit von auch mehr als zwei Jahren nicht generell
verboten ist.
Vorausgesetzt wird jedoch, dass dem Vertragspartner auch mehrere kürzere Laufzeiten
als Auswahl-möglichkeit zur Verfügung standen. (BGH XII ZR 42/10)