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Rechtsanwaltskanzlei Madaus

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© Rechtsanwaltskanzlei Madaus, Inhaberin und Rechtsanwältin Katja Tavernaro

 

Willkommen bei der Rechtsanwaltskanzlei Madaus

 

Wir sind eine zivilrechtlich, sowie insolvenzrechtlich ausgerichtete Kanzlei, die in erster Linie Unternehmern, Selbständigen und Freiberuflern, aber auch Privatpersonen zur Seite steht. Unsere langjährige Erfahrung und unsere fachliche Kompetenz garantieren maßgeschneiderte Lösungen, die Sie überzeugen werden. Gern betreut Sie unser Team auf Wunsch auch bei Ihnen vor Ort.

Lernen Sie die Kanzlei und Ihre Schwerpunkte auf den folgenden Seiten besser kennen.

Über die Kanzlei

 

 

 

 

 

 

Gläubigervergleich als Chance zur Insolvenzvermeidung

 

Die Zahl der Insolvenzen liegt auf einem unverändert hohen Niveau. Dennoch sind die Betroffenen meist schlecht über die Möglichkeiten der Entschuldung informiert. Sie vereinbaren immer neue, noch höhere Raten mit den Gläubigern, ignorieren den Briefkasten oder schulden zum wiederholten Male um - mit dem Ergebnis, dass der Schuldenberg durch Zinsen und Kosten weiter steigt.

 

Abhilfe kann hier ein außergerichtlicher Gläubigervergleich schaffen. Er hat deutliche Vorteile gegenüber einer Insolvenz:

Oft geraten die Betroffenen bei den Vergleichsverhandlungen jedoch an ihre Grenzen, weil ...

 

Rechts - News

 

In seinem Urteil vom 08.02.2012 hat der BGH erstmalig Stellung zur Wirksamkeit von Fitnessverträ-gen mit einer Erstlaufzeit von 24 Monaten genommen. Er hat dabei entschieden, dass eine vorformulierte Vertragsklausel, die eine Vertragslaufzeit von 24 Monaten vorsieht der Inhalts-kontrolle standhält, rechtlich also nicht angreifbar ist.

Bei einem Fitnessstudiovertrag handelt es sich in den meisten Fällen um Verträge mit überwie-gend mietrechtlichem Charakter. Nach der ausdrücklichen Wertung des Gesetzgebers kann auf Fitnessverträge daher nicht die Regelung des § 309 Nr. 9 lit.a BGB angewandt werden. Das bedeutet, dass für Miet- bzw. Gebrauchs-überlasungsverträge und damit auch für Fitnessverträge eine Erstlaufzeit von auch mehr als zwei Jahren nicht generell verboten ist.

Vorausgesetzt wird jedoch, dass dem Vertragspartner auch mehrere kürzere Laufzeiten als Auswahl-möglichkeit zur Verfügung standen. (BGH XII ZR 42/10)